Kennzeichnung von Flugmodellen

Liebe Mitglieder,

seit dem 7. April 2017 ist die “Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten” in Kraft. In dieser Verordnung werden die Änderungen in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung zusammengefaßt.

Die Kenzeichnung von Modellflugzeugen ist in der LuftVZO geregelt und tritt zum 1. Oktober 2017 in Kraft.

Aufgrund der vielen Nachfragen hat der DMFV seine Interpretation der neuen Kennzeichnungpflicht zusammengefaßt.

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird wie folgt geändert:

§19 Kennzeichen, Kennzeichnung

(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.

(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden.

(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.

§ 108 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Halter von Luftfahrtgerät
    1. entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortveränderungen nicht unverzüglich anzeigt,
    2. einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;
  2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen
    1. (weggefallen)
    2. § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staatszugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der Anlage 1 am Luftfahrzeug führt;
  3. entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte Beschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

Was bedeutet aber jetzt “sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung”?

Der DMFV erläutert:

  • Was bedeutet „feuerfest“?

Eine genaue Definition dazu, bei wie viel Grad Celsius und über welchen Zeitraum das Schild ein potenzielles Feuer überleben muss, gibt es nicht. Mit „feuerfest“ soll hierbei ausgedrückt werden, dass das Bekleben mit leicht brennbaren Materialien wie Papier-, Papp- oder Plastikaufklebern nicht konform ist. Sicherlich ist es richtig, dass bei dauerhaften hohen Temperaturen auch Aluminium-Schilder irgendwann nicht mehr der Hitze standhalten können. Für die im Modellflugbetrieb üblichen Feuerquellen sind beispielsweise die im DMFV-Shop angebotenen Aluminium-Schilder jedoch absolut ausreichend. 

  • Was bedeutet „dauerhafte Anbringung“?

Das Schild muss so fest mit dem Modell verbunden sein, dass es nicht von alleine abfallen kann. Auch muss es so angebracht sein, dass es nicht ohne Weiteres abgenommen und an einem anderen Modell montiert werden kann. Die Befestigung mit Klettband erfüllt diese Anforderung beispielsweise nicht. Mögliche Befestigungsmethoden sind Schrauben, Nieten, geeigneter Kleber oder starke doppelseitige Klebepads. Das Ganze muss jeweils so ausgeführt sein, dass der Untergrund das Schild auch hält. Nieten in Balsaholz sind daher genauso ungeeignet wie ein Klebepad auf einem verölten Rumpf. Für die Befestigungsmethode selbst gilt nicht die Auflage, dass sie feuerfest sein muss.

  • Wo ist das Schild im Modell „sichtbar“ platziert?

Die Kennzeichnung muss es einem potenziell Geschädigten ermöglichen, schnell und ohne weiteren Aufwand den Eigner des Modells herauszufinden. Das Schild kann also entweder irgendwo im Außenbereich des Modells angebracht werden oder aber beispielsweise hinter einer Scheibe im Cockpit. Nicht ausreichend ist es, wenn man zum Beispiel zunächst eine Klappe/Abdeckung entfernen muss, um das Schild zu finden. Die Größe des Schilds sollte so gewählt sein, dass es möglich ist, das Schild mit bloßen Augen zu entziffern (gegebenenfalls mit alltagsüblichen Sehhilfen wie Brille oder Kontaktlinsen). 

Während es bei feuerfest und dauerhaft wenig Diskussionen gibt, kommen bei sichtbar erst Fragen. Die DMFV Interpretation wird nicht von allen geteilt. (siehe auch FMT Beitrag)
Im Artikel des BMVI “Klare Regeln für Betrieb von Drohnen”  wird der Sinn der Kennzeichnungspflicht erklärt:

  1. Kennzeichnungspflicht:

Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

Der sichtbare Bereich ist eine typische Stelle, an der man nach einem Namenschild bei genauerer Untersuchung eines abgestürzten Modells suchen würde. Die ist der Außenbereich, der Bereich im Cockpit, den man von außen sieht, aber auch die Kabinenhaubenunterseite und der Bereich nach entfernen der Tragfläche zählen dazu. Ich denke hier ist der modellbauerische Sachverstand gefordert. Jetzt einige Beispiele von Namensschildern.

Jetzt noch einige links zu Anbietern von Kennzeichnungsschildern:

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